Klimaneutrale Gebäude (FKG) - Photovoltaik- Mieterstrom bzw. Direktverkauf (5.3) (unabhängige FKG-Maßnahme)
Zuschuss von 4.000,00 €, max. 6.000,00 € je Photovoltaikanlage
Gefördert wird der Einbau des für die Umsetzung von Mieterstrom bzw. Direktverkauf erforderlichen Zähler- und Sicherheitssystems bei neuinstallierten und bestehenden Anlagen bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden oder baulichen Einrichtungen im Zusammenhang mit diesen Gebäuden.
Das solltest Du wissen, wenn Du diese Förderung beantragen willst.
Antragsberechtigte
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich und sonstig selbstständig tätige Personen
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer*innen und kommunale Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
- Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (z. B. Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
- Die Antragsberechtigung von den gleichgestellten Personen (z. B. Erbbaurechtsnehmer*innen, nießbrauchberechtigte Personen), Contractoren, oder Wärmenetzbetreibern setzt zusätzlich voraus, dass diese eine schriftliche Erlaubnis der Eigentümer*innen des jeweiligen Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils bzw. eine entsprechende vertragliche Regelung mit den Eigentümer*innen, die Maßnahme durchführen zu dürfen, nachweisen können.
Nicht antragsberechtigt:
- Mieter*innen oder Pächter*innen
- Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
- politische Parteien
- antragstellende Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie antragstellende Personen, die einem Pfändungsverfahren unterliegen
Art und Höhe der Förderung
- Zuschuss von 4.000,- € je neu eingebautem Wandlerzähler bzw. je zurückgebautem Hausanschluss
- für alternative zur Umsetzung des Mieterstromkonzepts bzw. Direktverkaufs erforderliche Komponenten des Zähler- und Sicherheitssystems wenn keine Wandlerzähler eingebaut werden, Zuschuss von maximal 80 % der förderfähigen Kosten, maximal 6.000,- € je Photovoltaikanlage
* Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.