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Klimaneutrale Gebäude (FKG) - Photovoltaikanlagen (5.2) (unabhängige FKG-Maßnahme)

Zuschuss von max. 30,00 % der förderfähigen Kosten

In der Gemeinde verfügbare Programme

Gefördert werden die Erweiterung sowie die Neuerrichtung von fest installierten, mit dem Stromnetz der netzbetreibenden Organisation verbundenen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung.

Das solltest Du wissen, wenn Du diese Förderung beantragen willst.

Antragsberechtigte

- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich und sonstig selbstständig tätige Personen
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer*innen und kommunale Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
- Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (z. B. Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
- Die Antragsberechtigung von den gleichgestellten Personen (z. B. Erbbaurechtsnehmer*innen, nießbrauchberechtigte Personen), Contractoren, oder Wärmenetzbetreibern setzt zusätzlich voraus, dass diese eine schriftliche Erlaubnis der Eigentümer*innen des jeweiligen Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils bzw. eine entsprechende vertragliche Regelung mit den Eigentümer*innen, die Maßnahme durchführen zu dürfen, nachweisen können.

Nicht antragsberechtigt:
- Mieter*innen oder Pächter*innen
- Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
- politische Parteien
- antragstellende Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie antragstellende Personen, die einem Pfändungsverfahren unterliegen

Förderfähig

Förderfähige Maßnahmen:
- Neuerrichtung von fest installierten Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden
- Erweiterung von vorhandenen Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden
- Neuerrichtung oder Erweiterung einer PV-Anlage in Kombination mit einer Dachbegrünung

Art und Höhe der Förderung

1. Grundförderung mit halbjährlicher Degression von 6 % an dem 01.07.2023
1.1 Für Anlagen auf Gebäuden mit Wohnanteil, mit EEG-Inbetriebnahmedatum
- bis 06/2023 Zuschuss von 300,- € je kWp
- von 07/2023 bis 12/2023 Zuschuss von 282,- € je kWp
- von 01/2024 bis 06/2024 Zuschuss von 265,- € je kWp
- von 07/2024 bis 12/2024 Zuschuss von 249,- € je kWp
- von 01/2025 bis 06/2025 Zuschuss von 234,- € je kWp
- von 07/2025 bis 12/2025 Zuschuss von 220,- € je kWp
- von 01/2026 bis 06/2026 Zuschuss von 207,- € je kWp
- von 07/2026 bis 12/2026 Zuschuss von 195,- € je kWp
1.1.2 Für Anlagen auf reinen Nichtwohngebäuden, mit EEG-Inbetriebnahmedatum
- bis 06/2023 bis 100 kWp Zuschuss von 200,- € je kWp, ab der 101. kWp Zuschuss von 100,- € je kWp
- von 07/2023 bis 12/2023 bis 100 kWp Zuschuss von 188,- € je kWp, ab der 101. kWp Zuschuss von 94,- € je kWp
- von 01/2024 bis 06/2024 bis 100 kWp Zuschuss von 177,- € je kWp, ab der 101. kWp Zuschuss von 88,- € je kWp
- von 07/2024 bis 12/2024 bis 100 kWp Zuschuss von 166,- € je kWp, ab der 101. kWp Zuschuss von 83,- € je kWp
- von 01/2025 bis 06/2025 bis 100 kWp Zuschuss von 156,- € je kWp, ab der 101. kWp Zuschuss von 78,- € je kWp
- von 07/2025 bis 12/2025 bis 100 kWp Zuschuss von 147,- € je kWp, ab der 101. kWp Zuschuss von 73,- € je kWp
- von 01/2026 bis 06/2026 bis 100 kWp Zuschuss von 138,- € je kWp, ab der 101. kWp Zuschuss von 69,- € je kWp
- von 07/2026 bis 12/2026 bis 100 kWp Zuschuss von 130,- € je kWp, ab der 101. kWp Zuschuss von 65,- € je kWp

1.2 Zuschläge
1.2.1 Für bauwerksintegrierte PV-Anlagen und/oder PV-Anlagen auf Gebäuden mit Denkmalschutzauflagen, mit EEG-Inbetriebnahmedatum
- bis 06/2023 Zuschuss von 400,- € je kWp
- von 07/2023  bis 12/2023 Zuschuss von 376,- € je kWp
- von 01/2024  bis 06/2024 Zuschuss von 353,- € je kWp
- von 07/2024  bis 12/2024 Zuschuss von 332,- € je kWp
- von 01/2025  bis 06/2025 Zuschuss von 312,- € je kWp
- von 07/2025  bis 12/2025 Zuschuss von 294,- € je kWp
- von 01/2026  bis 06/2026 Zuschuss von 276,- € je kWp
- von 07/2026  bis 12/2026 Zuschuss von 259,- € je kWp
1.2.2 Für Kombinationen von Photovoltaik und Gründach mit EEG-Inbetriebnahmedatum
- bis 06/2023 Zuschuss von 100,- € je kWP
- von 07/2023 bis 12/2023 Zuschuss von 94,- € je kWp
- von 01/2024 bis 06/2024 Zuschuss von 88,- € je kWp
- von 07/2024 bis 12/2024 Zuschuss von 83,- € je kWp
- von 01/2025 bis 06/2025 Zuschuss von 78,- € je kWp
- von 07/2025 bis 12/2025 Zuschuss von 73,- € je kWp
- von 01/2026 bis 06/2026 Zuschuss von 69,- € je kWp
- von 07/2026 bis 12/2026 Zuschuss von 65,- € je kWp
1.2.3 für den Einsatz von Glas-Glas-Modulen mit EEG-Inbetriebnahmedatum
- bis 06/2023 Zuschuss von 50,- € je kWp
- von 07/2023 bis 12/2023 Zuschuss von 47,- € je kWp
- von 01/2024 bis 06/2024 Zuschuss von 44,- € je kWp
- von 07/2024 bis 12/2024 Zuschuss von 42,- € je kWp
- von 01/2025 bis 06/2025 Zuschuss von 39,- € je kWp
- von 07/2025 bis 12/2025 Zuschuss von 37,- € je kWp
- von 01/2026 bis 06/2026 Zuschuss von 34,- € je kWp
- von 07/2026 bis 12/2026 Zuschuss von 32,- € je kWp

2. Förderung der Fixkosten (pauschale Zuschüsse für die Errichtung der PV- Anlage und Zuschläge für Pflichten nach EEG)
- für die Erweiterung oder Neueinrichtunge einer Photovoltaikanlage Zuschuss von 1.500,- €
- bei Einbaupflicht für externen NA-Schutz Zuschuss von 2.000,- €
- bei Pflicht zur Direktvermarktung nach EEG Zuschuss von 6.000,- €

3. Beitragsgrenze
- insgesamt maximal 30 % der förderfähigen Kosten

* Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.