Ein Angebot der Versicherungskammer Bayern
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Sonderprogramm Klimagerechte Modernisierung selbst genutzten Wohnraums (505)

Darlehen von max. 100.000,00 €

Im Bundesland verfügbare Programme

Gefördert werden bauliche Maßnahmen, durch die mindestens ein Effizienzhausstandard 85 (BEG) oder besser erreicht wird.

Das solltest Du wissen, wenn Du diese Förderung beantragen willst.

Antragsberechtigte

Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte, wenn die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) um nicht mehr als 60 % überstiegen wird

Förderfähig

Förderfähige Maßnahmen (nur nach Erreichen des Effizienzhaussstandards oder besser):
1. Barrierefreie Maßnahmen
- bauliche Maßnahmen, die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen, wie zum Beispiel der Einbau einer Rampe, breiterer Türen, eines Treppenlifts, einer bodengleiche Dusche, etc.
- Hausautomatisierungstechnik, elektrische Rollläden, Schalter für die Bedienung von Lichtquellen und Steckdosen mit potenziell gefährlichen Verbrauchern (Bügeleisen, Herd, Kaffeemaschine) sowie die für die individuelle Steuerung notwendigen Tablet-PCs
- Sensoren an Fenstern und Haustüren, die offene Fenster und Türen bei Verlassen der Wohnung anzeigen, Bewegungsmelder und Wasserflusssensoren, die Aufschluss über Aktivitäten der Bewohner geben, sensorgesteuerte Türen

2. Energiesparende Maßnahmen
- Verbesserung der Wärmedämmung
- Ersatz vorhandener Fenster durch den Einbau neuer Fenster
- Verbesserung von Heizungsanlagen, insbesondere die Anpassung der Wasservolumenströme und Heizkörperfläche

3. Nutzung alternativer und regenerativer Energien
- Solaranlagen für die Erwärmung von Wasser und/oder Unterstützung der Beheizung
- Fotovoltaikanlagen zur Stromerzeugung
- solare Wandsysteme
- Wärmetauscher und Wärmepumpen zur Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, aus Oberflächen- oder aus Grundwasser
- Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse (Holzpellets, Holzhackschnitzel, einschließlich Klär- und Deponiegas, usw.)
- Umstellung bestehender Zentralheizungsanlagen auf Fernwärme, insbesondere wenn sie aus Kraft-Wärme-Kopplung gewonnen wird

4. Nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes
- Verbesserung der Beheizung durch erstmaligen Einbau einer Zentralheizungsanlage
- Verbesserung der Belichtung und Belüftung
- Verbesserung der Energie- und Wasserversorgung
- Verbesserung der sanitären Einrichtungen (erstmaliger Einbau)
- Verbesserung des Schallschutz
- Verbesserung des Zuschnitts der Wohnung
- Einbau von Aufzügen
- Anbau an bestehende Gebäude, wenn er zur Verbesserung der sanitären Einrichtungen oder zum Einbau des Aufzugs zum Beispiel für behinderte Menschen erforderlich wird
- Verstärkung von Leitungen zur Versorgung mit Wasser und Strom oder zur Entsorgung von Abwasser

5. Dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse
- Beleuchtung von Wegen
- Hofbefestigungen
- Bau von Müllboxen
- Türschließanlagen für die Haustür
- Einbau einer einbruchhemmenden Haustür
- Anbringung von Rauchmeldern

6. Instandsetzungsmaßnahmen (nur in Verbindung mit baulichen Maßnahmen)

7. Beratungs- und Planungskosten

8. Dachausbau mit gleichzeitiger energetischer Modernisierung

Art und Höhe der Förderung

1. Generell
- für Haushalte mit bis zu 4 Personen Darlehen bis maximal 100.000,- €
- für jedes weitere Haushaltsmitglied Erhöhung um 5.000,- €
- maximal in Höhe der tatsächlichen förderfähigen Investitionskosten
- Zinssatz von 2,80 % bis 2,90 %, je nach Dauer der Zinsfestschreibung
- Zinssätze gültig seit 04.10.2022
- Zinsbindung von 10, 15 oder 20 Jahre frei wählbar
- Tilgung mindestens 2,5 % p.a. zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen
- Sondertilgungen sind bis zu 10 % des Darlehens p.a. möglich
- Auszahlung 100 %
- einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 %
- Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat aus dem nicht ausgezahlten Darlehensbetrag 5 Monate lang nach Förderzusage

2. Tilgungszuschuss
- für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) um nicht mehr als 10 % überschreitet, Tilgungszuschuss von bis zu 20 % des Darlehens
- für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) um nicht mehr als 60 % überschreitet, Tilgungszuschuss von bis zu 10 % des Darlehens

* Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.