Erneuerbare Energien in Privathaushalten
Zur Zeit nicht beantragbar
Gefördert wird die Installation von Photovoltaikanlagen, Steckersolaranlagen, die Nachrüstung von Batteriespeichern zu bestehenden/neuen PV-Anlagen, die Installation von Solarthermie-Anlagen und von Wärmepumpen als Ergänzung/Ersatz zu bestehenden, fossil betriebenen Heizungsanlagen.
Das solltest Du wissen, wenn Du diese Förderung beantragen willst.
Antragsberechtigte
Private Eigentümer und Mieter für bestehende, überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Wohnungen innerhalb des Stadtgebiets Kempens
Aktueller Hinweis
Die Fördermittel sind ausgeschöpft. Bitte stellen Sie keine Anträge mehr!
Förderfähig
Förderfähige Maßnahmen:
1. Photovoltaik
- Die Anlage wird auf/an einem Bestandsgebäude installiert (Bestandsgebäude = Baujahr 2020 und älter)
- Die Eignung der Gebäudeflächen für einen langfristigen Betrieb der Anlagen muss gewährleistet sein
- Erweiterungsmaßnahmen bestehender Photovoltaikanlagen werden nicht gefördert
- Die Anlage muss bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister eingetragen und beim Netzbetreiber angemeldet werden
- Die Erfordernisse der gültigen einschlägigen Normen und Regelwerke sind zu beachten. Des Weiteren gelten die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
2. Batteriespeicher
- Der Batteriespeicher muss in Verbindung mit einer neuen/bestehenden Photovoltaikanlage genutzt werden
- Der Batteriespeicher muss stationär sein, mit einer Speicherkapazität von mindestens 3 kWh
- Die Erfordernisse der gültigen einschlägigen Normen und Regelwerke sind zu beachten
3. Steckersolaranlage
- Die Anlage wird auf einem Bestandsgebäude installiert (Bestandsgebäude = Baujahr 2020 und älter)
- Förderfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude als förderwürdig gelistete Anlagen
- Erweiterungsmaßnahmen bestehender Solarthermieanlagen werden nicht gefördert
- Die Erfordernisse der gültigen einschlägigen Normen und Regelwerke sind zu beachten
4. Wärmepumpe
- Die Anlage wird für ein Bestandsgebäude installiert (Bestandsgebäude = Baujahr 2020 und älter)
- Förderfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude als förderwürdig gelistete Anlagen
- Die Erfordernisse der gültigen einschlägigen Normen und Regelwerke sind zu beachten
- Der Austausch von mit Heizöl befeuerten Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, wird nicht gefördert (EnEV §10)
Art und Höhe der Förderung
- für Steckersolaranlagen Zuschuss von 200,- €
- für alle anderen Fördergegenstände Zuschuss von je 500,- €
- pro Wohnung/Haus ist nur ein Fördergegenstand zulässig
* Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.