Wohnraumförderung - Modernisierung von Mietwohnraum in besonderen Fördergebieten
Darlehen von max. 85,00 % der verursachten Kosten / Zuschuss von 5.000,00 € für jede barrierefrei nutzbare Wohnung gemäß DIN 18040-2
Gefördert wird die Modernisierung von Mietwohnraum in besonderen Fördergebieten.
Das solltest Du wissen, wenn Du diese Förderung beantragen willst.
Antragsberechtigte
Investoren, die Mietwohnungen modernisieren oder energetisch modernisieren wollen, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt worden sind. Diese müssen in Gemeinden mit den Mietstufen IV bis VII bzw. in Kommunen investieren, die nach der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten
Förderfähig
Förderfähige Maßnahmen:
1. Modernisierungsmaßnahmen
- zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäude
- zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse
- zur nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser
- zum Austausch von Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation
- bei denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird (z. B. barrierefreies Wohnen)
2. Energetische Modernisierungen auf Grundlage des GEG (KfW-Effizienzhaus 75)
- nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume
- Fenster und Außentürenerneuerung
- Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoff
- Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger
Art und Höhe der Förderung
1. Für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG (geringe Einkommen)
- Darlehen von bis zu 75 % der durch die Modernisierung verursachten Kosten (jedoch höchstens zwei Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus); im begründeten Einzelfall bis zu 85 % mit Tilgungsnachlass von 30 % des Darlehensursprungsbetrages
2. Für Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG (mittlere Einkommen) nur energetische Modernisierung
- Darlehen von bis zu 75 % der durch die Modernisierung verursachten Kosten (jedoch höchstens zwei Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus); im begründeten Einzelfall bis zu 85 %
3. Für jede barrierefrei nutzbare Wohnung gemäß DIN 18040-2
- zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5.000,- €
* Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.