progres.nrw - Klimaschutztechnik - Steuereinrichtungen für den Betrieb von Wärmepumpen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage (6.2.5)
Zuschuss von max. 750,00 €
Gefördert werden die notwendigen Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für den Betrieb einer Wärmepumpe in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, um den zum Betrieb der Wärmepumpe benötigten Strom aus einer am Gebäude befindlichen Photovoltaikanlage nutzen zu können.
Das solltest Du wissen, wenn Du diese Förderung beantragen willst.
Antragsberechtigte
- Privatpersonen
- Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
- freiberuflich Tätige
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
- gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
- juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften
Nicht Antragsberechtigte:
1. der Bund, die Länder sowie deren Einrichtungen
2. Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen:
- Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind
- Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befinden
3. Insichgeschäfte in Form von entgeltlichen und sonstigen Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb):
- zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung
- im Rahmen der Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern, im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen, zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder den Erwerb eigener Anteile
- die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte)
Aktueller Hinweis
Ein Antrag kann in diesem Jahr (2022) jederzeit gestellt werden.
Förderfähig
Förderfähige Anlagen:
- Entweder muss die Wärmepumpe oder die Photovoltaikanlage neu installiert werden. Das jeweils andere, bereits vorhandene Gerät muss seit mindestens zwei Jahren am Standort betrieben werden und darf mit den entsprechenden Schnittstellen noch nicht ausgestattet sein.
- Die Photovoltaikanlage muss eine Nennleistung von mindestens 4 Kilowatt-Peak aufweisen. Die Wärmepumpenanlage muss Erdwärme, Wasser oder Abwärme als Wärmequelle nutzen.
- Die Jahresarbeitszahl einer neu angeschlossenen Wärmepumpenanlage muss den Mindestanforderungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen genügen.
- Es werden nur Anlagen in Bestandsgebäuden gefördert.
- Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die Kosten für die Erweiterungsschnittstellen eines Wechselrichters, die Nachrüstung der Schnittstelle an einer Wärmepumpe, die Einbindung in ein Haussteuerungssystem sowie Kabel und Montage, soweit diese nicht bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden. Der Austausch des Wechselrichters ist im Einzelfall und unter der Voraussetzung zuwendungsfähig, dass eine Erweiterung der Schnittstellen technisch nicht möglich ist.
Art und Höhe der Förderung
- Zuschuss von 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- maximal 750,- €
* Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.