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progres.nrw - Klimaschutztechnik - Photovoltaikanlagen außerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (6.1.2)

Zuschuss von max. 650.000,00 €

Im Bundesland verfügbare Programme

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen inklusive Floating-Photovoltaikanlagen und Agro-Photovoltaikanlagen ab jeweils 500 Kilowatt-Peak installierte Leistung, die während ihrer Nutzungsdauer keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen.

Das solltest Du wissen, wenn Du diese Förderung beantragen willst.

Antragsberechtigte

- Privatpersonen
- Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
- freiberuflich Tätige
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
- gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
- juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

Nicht Antragsberechtigte:
1. der Bund, die Länder sowie deren Einrichtungen
2. Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen:
- Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind
- Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befinden
3. Insichgeschäfte in Form von entgeltlichen und sonstigen Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb):
- zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung
- im Rahmen der Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern, im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen, zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder den Erwerb eigener Anteile
- die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte)

Aktueller Hinweis

Ein Antrag kann in diesem Jahr (2022) jederzeit gestellt werden.

Förderfähig

Förderfähige Anlagen:
- Die Betreiber der Anlagen dürfen während der Nutzungsdauer der Anlage den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen, davon ausgenommen ist der gemäß § 27a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verbrauchte Strom.
- Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde.

Art und Höhe der Förderung

1. Für Freiflächen-Photovoltaikanlagen
- Zuschuss von bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- maximal 500.000,- €

2. Für Floating-Photovoltaikanlagen, Agro-Photovoltaikanlagen
- Zuschuss von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- maximal 650.000,- €, in zu begründenden Einzelfällen können bei vorliegendem besonderen Landesinteresse diese Förderhöchstgrenze überschritten werden

* Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.