Förderung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern
Zuschuss von max. 1.600,00 €
Gefördert wird die erneuerbare Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen.
Das solltest Du wissen, wenn Du diese Förderung beantragen willst.
Antragsberechtigte
Eigentümer von zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden im Gemeindegebiet Weissach im Tal und im Fall von Balkonmodulen die Mieter von abgeschlossenen Wohnungen im Gemeindegebiet Weissach im Tal
Förderfähig
Förderfähige Maßnahmen:
1. Photovoltaik-Anlagen, deren Leistung 5 kWpeak übersteigt
- Gefördert werden nur die Anlagenteile, die über die Leistung von 5 kWpeak hinausgehen.
2. Batteriespeicher für Photovoltaik-Anlagen
- Gefördert werden maximal 0,8 kWh Batteriespeicherkapazität pro kWp Leistung der PV Anlage. Die das Verhältnis übersteigende Speicherkapazität ist nicht förderfähig, die Förderhöhe wird ggf. anteilig reduziert.
3. PV-Steckdosenanlage bis 600 VA – sog. Balkonmodule
- Gefördert werden steckbare Stromerzeugungsgeräte (Balkonmodule), wenn alle anzuwendenden Normen für fest installierte Stromerzeugungsgeräte erfüllt werden. Bei PV-Stromerzeugungsgeräten müssen die Wechselrichter den Anforderungen der einschlägigen VDE-Normen entsprechen.
- Für den Anschluss des Balkonmoduls ist ein Wieland-Stecker zu verwenden.
4. Innovationszuschuss
- Photovoltaikanlagen an Fassaden, auf intensiv genutzten Gründächern, sowie kombinierte Photovoltaik/Solarthermie Kollektoren erhalten einen Innovationszuschuss.
- Gefördert werden Neuanlagen, die nach dem 01.07.2021 errichtet werden.
- Photovoltaik-Anlagen an Fassaden dürfen eine Neigung von 70 Grad in der Regel nicht unterschreiten.
- Bei der kombinierten PV/Gründachnutzung muss es sich um eine Kombination einer PV Anlage mit einem mindestens extensiv genutzten Gründach oder vergleichbaren Dach handeln.
- Die eingesetzten PVT-Kollektoren müssen ein Solar-Keymark Zertifkat besitzen oder im Bafa-Programm Erneuerbare Energien/Wärmepumpen als zugelassenes System mit Wärmequelle PVT Kollektor mit Solar zugelassen sein.
- Eine Förderung nach Ziffer 4, schließt eine Förderung nach Ziffer 1 aus.
Art und Höhe der Förderung
1. Photovoltaikanlagen
- für jedes übersteigende kWpeak (volles) Zuschuss von 100,00,- €
- Mindestförderung 100,- €, maximal 500,00 €
2. Batteriespeicher
- für die nutzbare Speicherkapazität je kWh Zuschuss von 50,- €
- Mindestförderung 50,- €, maximal 500,- €
3. PV-Steckdosenanlage bis 600 VA - sog. Balkonmodule
- Pauschaler Zuschuss pro Anlage und Haushalt von 100,- €
4. Innovationszuschuss
- Pauschaler Zuschuss je kWpeak (volles) von 100,- €
- Mindestförderung 100,- €, maximal 1.000,- €
* Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.