Photovoltaikanlagen und dezentrale Stromspeicher - Tübingen macht blau
Zur Zeit nicht beantragbar
Gefördert wird die Installation von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern für PV-Anlagen.
Das solltest Du wissen, wenn Du diese Förderung beantragen willst.
Antragsberechtigte
Gebäude-, Grundstückseigentümer oder Pächter mit einem mindestens 10-jährigen Pachtvertrag
Aktueller Hinweis
Wegen der großen Nachfrage sind die Fördermittel für Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher für das Jahr 2022 bereits komplett ausgeschöpft. Es können keine weiteren Anträge mehr gestellt werden.
Förderfähig
Förderfähige Maßnahmen:
- neue, fest installierte PV-Dach- oder Fassadenanlagen und PV-Anlagen auf Parkplätzen mit einer Mindestleistung von 1 kWp, die mit dem öffentlichen Stromnetz gekoppelt sind
- stationäre Batteriespeicher
Art und Höhe der Förderung
1. Für die Errichtung von PV-Anlagen bei Neubauten
- ab 1 kWp bis einschließlich 5. kWp installierte Leistung Zuschuss von 150,- €/kWp
- für jedes weitere kWp bis einschließlich zum 30. kWp installierte Leistung zusätzlicher Zuschuss von 50,- €/kWp
2. Für die Errichtung von PV-Anlagen bei Bestandsbauten und Parkplatzflächen
- ab 1 kWp bis einschließlich 5. kWp installierte Leistung Zuschuss von 250,- €/kWp
- für jedes weitere kWp bis einschließlich 10. kWp installierte Leistung zusätzlicher Zuschuss von 150,- €/kWp
- für jedes weitere kWp bis einschließlich zum 30. kWp installierte Leistung zusätzlicher Zuschuss von 100,- €/kWp
3. Für stationäre Batteriespeicher bei bestehenden (PV-Anlagen, die noch nicht innerhalb der nächsten drei Jahre aus der EEG-Vergütung herausfallen) und neuen PV-Anlagen
- ab 1 kWp bis einschließlich 5. kWh nutzbarer Speicherkapazität Zuschuss von 400,- €
- für jede weitere kWh bis einschließlich 10. kWh nutzbarer Speicherkapazität zusätzlicher Zuschuss von 100,- €/kWh
- für jede weitere kWh bis einschließlich zum 30. kWh nutzbarer Speicherkapazität zusätzlicher Zuschuss von 50,- €/kWh
4. Für stationäre Batteriespeicher bei EEG-Altanlagen (PV-Anlagen, welche innerhalb der nächsten drei Jahre aus der EEG-Vergütungherausfallen oder bereits aus dieser herausgefallen sind)
- von der 1. kWh bis einschließlich 3. kWh nutzbarer Speicherkapazität Zuschuss von 600,- €
- für jede weitere kWh bis einschließlich 10. kWh nutzbarer Speicherkapazität zusätzlicherZuschuss von 180,- €/kWh
- für jede weitere kWh bis einschließlich 30. kWh nutzbarer Speicherkapazität zusätzlicher Zuschuss von 150,- €/kWh
5. Maximale Förderhöhe
- je Antragstellung/Gebäude/Flurstück bzw. Parkplatzfläche maximal 5.000,- €
* Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.