Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher
Zur Zeit nicht beantragbar
Gefördert wird die Investition in einen stationären, netzdienlichen elektrischen Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden, an das Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage..
Das solltest Du wissen, wenn Du diese Förderung beantragen willst.
Antragsberechtigte
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie sonstige natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts
- Kommunen (Gemeinden, Landkreise), Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften
Nicht antragsberechtigt:
- der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
- Hersteller und deren verbundene Unternehmen von nach diesen Förderbestimmungen förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben
Aktueller Hinweis
Aufgrund der hohen Nachfrage sind die Fördermittel erschöpft. Es können keine neuen Anträge gestellt werden.
Förderfähig
Förderfähige Anlagen:
- Die maximale Leistungsabgabe der PV-Anlage am Netzanschlusspunkt beträgt bei PV-Anlagen ≤ 25 kWp Leistung 50 % der installierten Leistung der PV-Anlage. Die Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung besteht dauerhaft für die gesamte Lebensdauer der PV-Anlage, mindestens aber für 20 Jahre, und erstreckt sich damit auch auf einen eventuellen Weiterbetrieb der PV-Anlage nach Außerbetriebnahme des Speichersystems. Dem Netzbetreiber ist die Möglichkeit der Überprüfung der Leistungsbegrenzung auf seine Kosten zu ermöglichen. Sind PV-Anlagen ≤ 25 kWp mit technischen Einrichtungen ausgestattet, die die Pflicht nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEG (ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung durch Netzbetreiber) erfüllen, entfällt die Wirkleistungsbegrenzung dieser Verwaltungsvorschrift auf 50 % der installierten Leistung bei PV-Anlagen ≤ 25 kWp. Errichtet der Zuwendungsempfänger zusätzlich zu einem bereits geförderten Vorhaben, für die eine Wirkleistungsbegrenzung auf 50 bzw. 60 % der installierten Leistung besteht, ein weiteres Vorhaben im Rahmen dieser Bekanntmachung, kann auf die Wirkleistungsbegrenzung des ersten geförderten Vorhabens verzichtet werden, sofern eine technische Einrichtung installiert wird, die die Pflicht nach § 9 Abs. 2 S. 2 EEG (ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung durch Netzbetreiber) erfüllt, die die Einspeiseleistung beider installierter PV-Anlagen regeln kann.
- Installierte Wechselrichter müssen über über eine geeignete elektronische und offen gelegte Schnittstelle zur Fernparametrierung, durch die eine Neueinstellung der Kennlinien für die Wirk- und Blindleistung in Abhängigkeit von den Netzparametern Spannung und Frequenz bei Bedarf möglich ist und über eine geeignete und offen gelegte Schnittstelle zur Fernsteuerung verfügen.
- Für die Batterien des Batteriespeichersystems muss eine Zeitwertersatzgarantie für einen Zeitraum von 10 Jahren vorliegen.
Art und Höhe der Förderung
1. Für Speicher mit PV-Anlage ≤ 30 kWp
- Zuschuss von 200,- € je kWh nutzbarer Speicherkapazität des Batteriespeichers
- minimal 400,- €
- maximal 30 % der Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichersystems
2. Für Speicher mit PV-Anlage > 30 kWp
- Zuschuss von 300,- € je kWh nutzbarer Speicherkapazität des Batteriespeichers
- minimal 400,- €
- maximal 45.000,- €
- maximal 30 % der Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichersystems
3. Zusätzliche Boni (werden über die maximale Förderhöhe hinaus gewährt)
- sofern mit dem Vorhaben ein neuer lastmanagementfähiger Elektrofahrzeugladepunkt installiert wird zusätzlicher Zuschuss von 500,- € je Batteriespeicher möglich
- für Planungsleistungen für Photovoltaikanlagen über 100 kWp installierter Leistung zusätzlicher Zuschuss von 2.500,- € möglich
* Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.