Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - Mieterstromgesetz
Zuschuss von min. 0,02 €, max. 0,03 €
Gefördert wird die Lieferung von Strom aus neuen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 100 kW, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude oder in Wohngebäude und Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Netzdurchleitung.
Das solltest Du wissen, wenn Du diese Förderung beantragen willst.
Antragsberechtigte
Betreiber von Photovoltaikanlagen
Aktueller Hinweis
Der Mieterstromzuschlag wird nur für Strom aus Solaranlagen, die mit beziehungsweise nach Inkrafttreten des Gesetzes (25.07.2017) in Betrieb genommen worden sind, gewährt.
Art und Höhe der Förderung
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt Mieterstromzuschlag von 2,77 Cent pro Kilowattstunde
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt Mieterstromzuschlag von 2,57 Cent pro Kilowattstunde
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt Mieterstromzuschlag von 1,73 Cent pro Kilowattstunde
- Degressionsberechnung der Vergütungssätze nach § 48a EEG 2021, Stand 01.11.2022
* Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.