Solar Invest - Förderung des Einsatzes von erneuerbaren Energien im Strom- und Wärmebereich
Zur Zeit nicht beantragbar
Gefördert werden Vorhaben zur Erhöhung des Eigenstromverbrauchs, des solaren Deckungsanteils sowie der Erhöhung des Anteils von erneuerbaren Energien im Wärmebereich. Deshalb gilt ab sofort ein Antragsstopp für alle Fördergegenstände derRichtlinie.
Das solltest Du wissen, wenn Du diese Förderung beantragen willst.
Antragsberechtigte
Für Maßnahmen nach Ziffer:
1.1 Kommunale Unternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, Wohnungsbaugesellschaften, Bürgerenergiegesellschaften, Vereine, gemeinnützige Gesellschaften, Stiftungen, natürliche Personen
1.2 Bürgerenergiegenossenschaften, Projektgesellschaften, die mehrheitlich von Bürgerenergiegenossenschaften gegründet wurden
1.3 Kommunen und Zweckverbände, kommunale Unternehmen, Bürgerenergiegesellschaften
1.4 Landwirtschaftliche Unternehmen, kommunale Unternehmen, Bürgerenergiegesellschaften
2. Kommunen und Zweckverbände, kommunale Unternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, Wohnungsbaugesellschaften, Bürgerenergiegesellschaften, Vereine, gemeinnützige Gesellschaften, Stiftungen, natürliche Personen
3. Kommunen und Zweckverbände, kommunale Unternehmen und Bürgerenergiegesellschaften, wenn sie Vorhabensträger sind
Aktueller Hinweis
Durch die Vielzahl der bereits eingegangenen Förderanträge sind die vorhandenen Fördermittel erschöpft. Weitere Anträge sind daher nicht möglich. Im Übrigen endet die Laufzeit der Richtlinie "Solar Invest" am 31.12.2022. Auf Grund der verbesserten Förderbedingungen des Bundes für Photovoltaik ist eine weitere Landesförderung derzeit nicht vorgesehen.
Förderfähig
Förderfähige Maßnahmen:
1. Förderung von Beratungsleistungen und Machbarkeitsstudien
1.1 Beratungsleistungen zum Thema Mieterstrom und Mieterwärme
1.2 Beratungsleistungen zum Thema Ausschreibung für Bürgerenergieprojekte
1.3 Beratungsleistungen und Machbarkeitsstudien zur Erstellung und Umsetzung eines Wärmenetzprojektes
1.4 Beratungsleistungen und Machbarkeitsstudien zur zukunftsfähigen Ausrichtung von Bioenergieanlagen
2. Förderung von Investitionen
2.1 Investitionen in Photovoltaikanlagen zusammen mit einem Batteriespeicher, die dem Eigenverbrauch dienen; für Anlagen mit einer Leistung größer als 10 kWp ist zusätzlich eine Eigenverbrauchsquote von mindestens 60 % nachzuweisen. Der prognostizierte Jahresertrag der geplanten Anlage darf nicht höher sein als der prognostizierte Eigenbedarf. (Die Förderung erfolgt ausschließlich für den Eigenverbrauch. Es kann keine Förderung in Verbindung mit einem Mieterstrommodell erfolgen. Ein Mieterstrommodell liegt vor, sobald eine Photovoltaikanlage mindestens zwei getrennte Haushalte mit jeweils separater Messstelle versorgt.)
2.2 Investitionen in Batteriespeichersysteme, eine Kombination mit dem Fördergegenstand nach Ziffer 2.1 (Investition in Photovoltaikanlage) ist nicht möglich. Batteriespeicher im Sinne dieser Richtlinie ist typischerweise ein Lithium-Ionen-Speicher.
2.3 Investitionen in sonstige Speicher (z. B. Warmwasserspeicher, Kältespeicher, Latentwärmespeicher, Thermobatterien)
2.4 Investitionen zur Realisierung von Mieterstrom- und Mieterwärmemodellen, insbesondere in (automatisierte) Steuer-, Mess- Kontroll- und Abrechnungssysteme, ausgenommen Erzeugungsanlagen
2.5 Investitionen in Hausanschlussstationen in neu zu errichtenden sowie in bestehenden Netzen mit einem Mindestanteil von 20 % erneuerbaren Energien, die zur Erhöhung der Effizienz verdichtet werden sollen
- Gefördert werden alle Systemkomponenten zur effizienten Wärmeübertragung inklusive Absperreinrichtungen und der notwendigen Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik. Die Hauseinführung ist nicht Bestandteil der Förderung.
3. Förderung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Erhöhung der Akzeptanz für die Errichtung von Wärmenetzen
Art und Höhe der Förderung
- für Beratungsleistungen und Machbarkeitsstudien Zuschuss von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten, maximal 10.000,- €
- für Beratungsleistungen und Machbarkeitsstudien zur Erstellung und Umsetzung eines Wärmenetzprojektes Zuschuss von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten, maximal 30.000,- €
- bei Investitionen in Photovoltaikanlagen für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 4 kWp Zuschuss von 900,- € pro kWp installierter Leistung als Festbetrag
- bei Investitionen in Photovoltaikanlagen für Anlagen mit einer installierten Leistung von 5 bis zu 10 kWp Zuschuss von 4.000,- € pro kWp installierter Leistung als Festbetrag
- bei Investitionen in Photovoltaikanlagen für Anlagen mit einer installierten Leistung größer 10 kWp Zuschuss von bis zu 20 % der förderfähigen Kosten, für Bürgerenergiegenossenschaften bis zu 40 % (nicht für natürliche Personen)
- bei Investitionen in Batteriespeichersysteme und Anlagen bis 10 kWh Zuschuss von 200,- € je kWh elektrischer Speicherleistung als Festbetrag je Einzelanlage
- bei Investitionen in Batteriespeichersysteme und Anlagen über 10 kWh Zuschuss von bis zu 20 %
- bei Investitionen in sonstige Speicher Zuschuss von 250,- € pro m³ Wasseräquivalent als Festbetrag je Einzelanlage
- bei Investitionen in Mieterstrom- und Mieterwärmemodelle Zuschuss von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- bei Investitionen in Hausanschlussstationen Zuschuss von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei neu zu errichtendem Netz, bei bestehendem Netz bis zu 25 %
- bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit Zuschuss von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 3.000,- € je Förderantrag
- maximal 100.000,- € je Vorhaben, für Beratungsleistungen für Bürgerenergieprojekte maximal 200.000,- €
* Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.