Ein Angebot der Versicherungskammer Bayern
Earnest Home Logo

Wohnraumförderung - Modernisierung von Mietwohnraum

Darlehen von max. 75,00 % der verursachten Kosten / Tilgungszuschuss von 30,00 % der Darlehenssumme möglich

Im Bundesland verfügbare Programme

Gefördert wird die Modernisierung von bestehenden Mietwohnungen, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt worden sind.

Das solltest Du wissen, wenn Du diese Förderung beantragen willst.

Antragsberechtigte

Investoren, die Mietwohnungen modernisieren wollen, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt worden sind

Förderfähig

Förderfähige Maßnahmen:
1. Modernisierungsmaßnahmen
- zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes
- zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse
- zur nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser
- zum Austausch von Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation
- bei denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird (z. B. barrierefreies Wohnen)
2. Energetische Modernisierungen auf Grundlage des GEG (KfW-Effizienzhaus 75)
- nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume
- Fenster und Außentürenerneuerung
- Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe
- Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger

Art und Höhe der Förderung

1. Für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG (geringe Einkommen)
- Darlehen bis zu 75 %, im begründeten Einzelfall bis zu 85 % der verursachten Kosten, maximal 2/3 der Kosten eines vergleichbaren Neubaus
- Zinssatz für 35 Jahre 0 %, ab dem 36. Jahr marktüblich
- Darlehenslaufzeit maximal 42 Jahre
- Tilgung bis Jahr 35 mindestens 1,5 %, ab Jahr 36 mindestens 2,5 %
- einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 %
- jährlicher Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % vom Darlehensursprungsbetrag (nach Tilgung der Hälfte des Darlehens 0,25 %)
- Tilgungsnachlass von 30 % des Darlehensursprungbetrages nach Ablauf des 20. Jahres nach Abschluss der baulichen Maßnahmen

2. Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG (mittlere Einkommen) nur für energetische Modernisierungen
- Darlehen bis zu 60 % der verursachten Kosten, maximal 2/3 der Kosten eines vergleichbaren Neubaus
- Zinssatz für 30 Jahre 0 %, ab dem 31. Jahr marktüblich
- Darlehenslaufzeit maximal 42 Jahre
- Tilgung bis Jahr 30 mindestens 1,5 %, ab Jahr 31 mindestens 2,5 %
- einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 %
- jährlicher Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % vom Darlehensursprungsbetrag (nach Tilgung der Hälfte des Darlehens 0,25 %)

* Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.