Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - § 48 Solare Strahlungsenergie
Einspeisevergütung von min. 0,04 €, max. 0,13 € pro kWh
Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
Das solltest Du wissen, wenn Du diese Förderung beantragen willst.
Antragsberechtigte
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
Aktueller Hinweis
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energienund weiteren Maßnahmen im Stromsektor, das am 28. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, eine Erhöhung der anzulegenden Werte für Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mit Inbetriebnahme frühestens am 30. Juli 2022 beschlossen. Diese Erhöhung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 105 Absatz 6 EEG 2021). Hierzu hat die Bundesregierung bereits frühzeitig Gespräche mit der Europäischen Kommission begonnen, die nach Auskunft des BMWK dementsprechend bereits weit fortgeschritten sind. Die nachfolgenden Angaben enthalten diese neuen Werte.
Der Zubau im Bemessungszeitraum der Degressionsberechnung liegt um mehr als 2.000 MW über dem Referenzwert von 2.500 MW.
Die monatliche Absenkung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 EEG beträgt daher 1,8 % jeweils zum 1. November 2022, 1. Dezember 2022 und 1. Januar 2023. Gemäß § 49 EEG 2023 wird die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte bis Ende Januar 2024 ausgesetzt.
Art und Höhe der Förderung
1. Für im November 2022 neu in Betrieb gehende Anlagen im Marktprämienmodell (seit 01.01.2016 ab 100 kW verpflichtend)
1.1 Bei Anlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder an Lärmschutzwänden angebracht sind nach § 48 Abs. 2 EEG 2021
1.1.2 Bei Teileinspeisung
- bis 10 kW Vergütung von 8,60 Cent je kWh
- bis 40 kW Vergütung von 7,50 Cent je kWh
- bis 100 kW Vergütung von 6,20 Cent je kWh
- bis 300 kW Vergütung von 6,20 Cent je kWh
- bis 750 kW Vergütung von 6,20 Cent je kWh
1.1.3 Bei Volleinspeisung
- bis 10 kW Vergütung von 13,40 Cent je kWh
- bis 40 kW Vergütung von 11,30 Cent je kWh
- bis 100 kW Vergütung von 11,30 Cent je kWh
- bis 300 kW Vergütung von 9,40 Cent je kWh
- bis 750 kW Vergütung von 6,20 Cent je kWh
1.2 Für sonstige Anlagen nach § 48 Abs. 1 EEG 2021
- Vergütung von 4,39 Cent je kWh
1.3 Für Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude (§ 48 Abs. 2 und 2a EEG 2023) ab 01.01.2023 bis 31.01.2024
1.3.1 Bei Teileinspeisung
- bis 10 kW Vergütung von 8,60 Cent je kWh
- bis 40 kW Vergütung von 7,50 Cent je kWh
- bis 100 kW Vergütung von 6,20 Cent je kWh
- bis 400 kW Vergütung von 6,20 Cent je kWh
- bis 1 MW Vergütung von 6,20 Cent je kWh
1.3.2 Bei Volleinspeisung
- bis 10 kW Vergütung von 13,40 Cent je kWh
- bis 40 kW Vergütung von 11,30 Cent je kWh
- bis 100 kW Vergütung von 11,30 Cent je kWh
- bis 400 kW Vergütung von 9,40 Cent je kWh
- bis 1 MW Vergütung von 8,10 Cent je kWh
1.4 Für sonstige Anlagen nach § 48 Abs. 1 EEG 2023
- Vergütung von 7,00 Cent je kWh
2. Für im November 2022 neu in Betrieb gehende Anlagen im Modell "Feste Einspeisevergütung" (Kleinanlagen bis einschl. 100 kW)
2.1 Bei Dachanlagen auf Wohngebäuden und Lärmschutzwänden nach § 48 Abs. 2 EEG
2.1.2 Bei Teileinspeisung
- bis 10 kW Vergütung von 8,20 Cent je kWh
- bis 40 kW Vergütung von 7,10 Cent je kWh
- bis 100 kW Vergütung von 5,80 Cent je kWh
2.1.3 Bei Volleinspeisung
- bis 10 kW Vergütung von 13,00 Cent je kWh
- bis 40 kW Vergütung von 10,90 Cent je kWh
- bis 100 kW Vergütung von 10,90 Cent je kWh
2.2 Für sonstige Anlagen bis 100 kW nach § 48 Abs. 1 EEG
- Vergütung von 3,99 Cent je kWh
3. Anzulegende Werte für den Mieterstromzuschlag (§ 48a EEG) in Cent/kWh
- bis 10 kW Zuschlag von 2,77 Cent je kWh
- bis 40 kW Zuschlag von 2,57 Cent je kWh
- bis 100 kW Zuschlag von 1,73 Cent je kWh
* Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.